Infliximab-Biosimilar: Medizinisch-therapeutische und wirtschaftliche Vorteile der Verordnung

Gemäß des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB V) müssen Ärzte unter mehreren gleichwertigen Therapieoptionen die wirtschaftlichste auswählen, dabei muss die die Therapie zweckmäßig und ausreichend sein, um das angestrebte Therapieziel zu erreichen, darf das Maß des Notwendigen aber nicht überschreiten. Dabei kann eine evidenzbasierte und innovative Therapie durchaus auch wirtschaftlich sein, wie sich beispielsweise mit dem Präparat Inflectra belegen lässt.

Inflectra ist eines von vier in Deutschland verfügbaren Infliximab-Biosimilars1 und hilft somit, Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen und die in fast allen KV-Regionen geforderten Biosimilarquote zu erfüllen. Wirtschaftliche Vorteile sind zusätzlich sein Preis, der unter Festbetrag liegt und Rabattverträge für nahezu alle GKV-Versicherten (72,7 Mio., das entspricht 99,6 %).2-4 Rabattierte Arzneimittel müssen in der Apotheke vorrangig abgegeben werden; stehen mehrere zur Verfügung, kann sie frei wählen. Somit kann das verordnete Inflectra sicher abgegeben werden, wenn gleichzeitig Importe sowie das bioidentische Biosimilar rabattiert sind.5

Die Wirtschaftlichkeit und die nachgewiesene therapeutische Wirksamkeit und Sicherheit1 kann eine kontinuierliche Versorgung bei gleichbleibender Qualität gewährleisten – im Interesse einer guten Adhärenz und Compliance sowie einer effizienten Therapie. Für den Arzt sinkt das Risiko für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung oder einen Regress.

Voraussetzung ist eine korrekte, namentlich eindeutige und zulassungskonforme1 Verordnung. Mit Setzen des Aut-idem-Kreuzes und einem zusätzlichen Vermerk ist die Abgabe des verordneten Biosimilars für die Apotheke bindend.6

Mehr Infos: https://bit.ly/3344dZP

 

Mit freundlicher Unterstützung von Pfizer. 

Die Pflichttexte zu Inflectra finden Sie hier: http://bit.ly/2PlRJYJ

 

Quellen:

1 Fachinformation InflectraTM 100 mg
2 https://www.deutschesarztportal.de/arzneimittel/aktuelle-rabattvertraege, Stand 01.01.2020

3 § 35 Abs. 5 SGB V; trifft zu, wenn es innerhalb der Festbetragsgruppe keine günstigeren Produkte gibt

4 § 130a SGB V; gilt in den KVen, wo Rabattvertragsarzneimittel durch entsprechende Regelungen positiv gewertet werden
5 § 11 Rahmenvertrag
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§ 4 Abs. 12 vdek-Arzneiversorgungsvertrag, gültig ab 01.04.2016 für TK, Barmer DAK-Gesundheit, KKH, hkk und HEK; § 3 Abs. 24 Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern, Stand 01.07.2019, gültig für AOK Bayern, BKK Landesverband Bayern, Knappschaft – Regionaldirektion München, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), IKK classic; Arzneilieferungsvertrag Hessen, Protokollnotiz zu § 3, gültig ab 01.04.2015, gültig für AOK Hessen, BKK Landesverband Hessen, IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau, Knappschaft – Verwaltungsstelle Frankfurt/Main;
§ 9 Arzneilieferungsvertrag Baden-Württemberg, Stand 01.04.2015, gültig für AOK Baden-Württemberg, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse; § 4 Abs. 11 Arzneiversorgungsvertrag AOK Niedersachsen