Bis zu 14 Tage AU – auch nach telefonischer Anamnese

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (§ 4 Abs. 1 Satz 3) rückwirkend zum 23. März 2020 beschlossen. Demnach „darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen“. Die Änderung ist bis zum 19. April 2020 befristet.

Das rückwirkende Inkrafttreten dieser nachgelagerten Beschlussfassung des G-BA zum 23. März 2020 sorgt für die erforderliche Rechtssicherheit der inzwischen erfolgten befristeten Änderung des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) vom 23. März 2020.

>> Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat alle wichtigen Informationen zur telefonischen AU-Bescheinigung zusammengefasst: https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Krankschreibung.pdf