Bei unwirtschaftlicher Verordnung nur noch Mehrpreis erstatten
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat sich mit dem GKV-Spitzenverband auf neue Rahmenbedingungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung geeinigt.
Demnach müssen Ärzte im Falle eines Arznei- oder Heilmittelregresses i. d. R. nicht mehr für die gesamten Kosten einer unwirtschaftlichen Verordnung aufkommen, sondern nur noch den Differenzbetrag zur wirtschaftlichen Verordnung erstatten (Mehrpreis). Dies soll bei fast allen Leistungen gelten. Nur bei generellen Verordnungsausschlüssen soll diese Regelung nicht berücksichtigt werden, wie z. B. der gesetzlichen Ausschlüsse für Lifestyle-Medikamente oder Erkältungspräparate.
Außerdem wurde die Frist für Wirtschaftlichkeitsprüfungen auf zwei Jahre verkürzt, d. h. die Prüfung muss zwei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistung verordnet wurde, beendet sein.
Für die Auffälligkeitsprüfungen wurde dies von einer Soll- in eine Muss-Regelung umgewandelt und darüber hinaus gilt diese Frist auch für Einzelfallprüfungen.
>> Rahmenvorgaben zu Wirtschaftlichkeitsprüfung, Stand 01.05.2020
Weitere Informationen zu den Anpassungen der Rahmenvorgaben finden Sie HIER