Ab 1. Juni wieder reguläre Patientenversorgung
In einer Pressemitteilung informiert der G-BA, dass die befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte letztmalig bis einschließlich 31. Mai 2020 verlängert wurde. Damit ist ab 1. Juni 2020 eine körperliche Untersuchung des Versicherten wieder notwendig, um die Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit ärztlich beurteilen zu können.
Diese Entscheidung steht laut Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, im Einklang mit der aktuellen Einschätzung der Gefährdungslage, die zu Lockerungen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens geführt hat.
Die Arztpraxen erhalten somit einen zeitlichen Handlungsrahmen, um sich organisatorisch auf die Wiederherstellung der regulären Patientenversorgung einzustellen.
Bis einschließlich 31. Mai 2020 gilt:
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen, danach einmalig auch für weitere 7 Kalendertage.
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