Liste der austauschbaren Biologika erweitert


Voraussetzung für einen Austausch biotechnologisch hergestellter biologischer Arzneimittel in der Apotheke ist, dass sie bioidentisch sind, d. h., sie enthalten den identischen Wirkstoff aus dem gleichen Herstellungsprozess und sind in der Anlage 1 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung (nach § 129 Abs. 2 SGB V) gelistet.   

Zum 1. November 2020 wurde die Liste durch die Pegfilgrastim-Biosimilars Pelmeg® und Cegfila® ergänzt, die bioidentisch zueinander sind. Die Substitution dieser beiden Biosimilars in der Apotheke ist nun zulässig, wenn dem Austausch keine medizinisch-therapeutischen Gründe entgegenstehen.  

Es dürfen nur genau diese beiden Biosimilars gegeneinander ausgetauscht werden – der Austausch gegen das Referenzarzneimittel Neulasta® oder anderen verfügbaren Pegfilgrastim-Biosimilars ist nicht erlaubt.  

>> Liste der austauschbaren biotechnologisch hergestellten Arzneimittel (Anlage 1 Rahmenvertrag)

Hinweise zur Verordnung: Verordnen Sie Biologika deshalb stets eindeutig namentlich; Wirkstoffverordnungen gelten als unklare Verordnungen und führen zu Rücksprachen aus der Apotheke.