Saftzubereitungen für Erwachsene verordnen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder sogar ausschließen, wenn eine Unzweckmäßigkeit erwiesen oder es andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeiten mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen gibt. In Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sind bestehende Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse gelistet.

Saftzubereitungen für Erwachsene sind gemäß Punkt 43 dieser Anlage „von in der Person des Patienten begründeten Ausnahmen“ verordnungsfähig und dafür besonders zu begründen. Zu den Ausnahmefällen gehören v. a. Patienten mit Schluckbeschwerden und solche, die über eine PEG-Sonde ernährt werden müssen. Aber auch eine im Einzelfall notwendige Individualdosierung kann die Verordnung einer Saftzubereitung für einen Erwachsenen rechtfertigen, z. B., wenn die benötigte Dosierung mit Tabletten oder anderen festen Arzneiformen nicht zweckmäßig erreicht werden kann (z. B. bei Antipsychotika).

Soll beispielsweise Teglutik® (Wirkstoff: Riluzol) für einen Patienten mit amyotropher Lateralsklerose (ALS) und Schluckstörungen verordnet werden, sollte der Arzt die Indikation sowie die Ausschlusskriterien für die Anwendung wirtschaftlicherer Behandlungsalternativen gemäß § 10 Abs. 2 AM-RL detailliert und sorgfältig in der Patientenakte dokumentieren, wie z. B. ALS (ICD G12.2), Dysphagie (ICD R13.-), Vorhandensein einer PEG (ICD Z93.1).

Hinweis: Beachten Sie die Verordnungshinweise gemäß AM-RL in der Arzneimitteldatenbank Ihrer Praxissoftware und aktualisieren Sie diese regelmäßig alle 2 Wochen.

Zur Anlage III der AM-RL