Off-Label-Präparat nicht in AM-RL gelistet

Hat der G-BA keine Bewertung durchgeführt und der Wirkstoff bzw. das zu verordnete Präparat taucht weder in der Positiv- (Teil A) noch in der Negativliste (Teil B) der Anlage VI der AM-RL auf, ist gemäß Rechtsprechung* ein Off-Label-Use ausnahmsweise zulasten der GKV möglich, wenn:

• es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt,

• evidenzbasierte Behandlungsalternativen fehlen,

• die Kriterien für die GKV-Leistungspflicht grundsätzlich erfüllt werden (z. B. keine Lifestyle-Arzneimittel),

• das Arzneimittelgesetz eingehalten wird,

• eine positive Nutzen-Risiko-Analyse vorliegt,

• der verordnende Arzt ausreichend qualifiziert ist und

• das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eingehalten wird (Dokumentation der Aufklärung (z. B. keine Haftung des Herstellers bei Komplikationen) und schriftliche Zustimmung des Patienten einholen).

Hinweis: Im Einzelfall sollte der Arzt bei der jeweiligen Krankenkasse des Patienten einen Kostenübernahmeantrag mit ausführlicher Begründung des Off-Label-Use stellen. Wird dieser abgelehnt, kann das Arzneimittel auf Privatrezept verordnet werden. Eine lückenlose Behandlungsdokumentation ist in jedem Fall erforderlich.

*Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) Az.: B 1 KR 37/00 R, Az.: B 1 KR 7/05 R; Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts Az.: 1 BvR 347/98

Zur Anlage VI zum Abschnitt K der Arzneimittel-Richtlinie „Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (sog. Off-Label-Use)“