DiGA – Digitale Gesundheitsanwendung auf Rezept

DiGAs sind Medizinprodukte (Risikoklassen I oder IIa), die als Apps oder webbasierte Anwendungen die medizinische Behandlung unterstützen sollen. Verordnet werden können DiGAs von Ärzten und Psychotherapeuten auf Muster-16-Rezepten, die die Patienten bei ihrer Krankenkasse nach dem Rezepterhalt einreichen.

DiGAs sollen grundsätzlich getrennt von Arzneimitteln verordnet werden; pro Rezept nur eine DiGA. Neben der genauen Bezeichnung/Name der DiGA ist auch die Angabe der PZN gemäß DiGA-Verzeichnis erforderlich. Die Angabe einer Nutzungsdauer ist auf dem Rezept nicht nötig.

Die Kosten für eine DiGA werden von der GKV übernommen; ebenso für ggf. im Rahmen ihrer Anwendung erforderliche zusätzliche ärztliche Leistungen (z. B. regelmäßige Besprechungen eines digitalen Diabetes-Tagebuchs). Nach Rezepterhalt generiert die Krankenkasse einen Rezeptcode, mit dem der Versicherte/Patient die DiGA z. B. im App-Store herunterladen und nutzen kann.

Hinweis: Auch bei der Verordnung von DiGAs unterliegen Ärzte dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SBG V. Sollten mehrere „therapierelevante“ und „identische“ DiGAs zur Verfügung stehen, so sollte ggf. im Einzelfall die kostengünstigere DiGA verordnet werden.

Zum DiGA-Verzeichnis

Weitere Infos zur Verordnung bzw. für Leistungserbringende vom BfArM