Lifestyle-Arzneimittel – immer von der Erstattung ausgeschlossen?

Lifestyle-Arzneimittel sind z. B. Appetitzügler, Abmagerungsmittel, Arzneimittel zur Rauchentwöhnung, zur Verbesserung des Haarwuchses, zur Behandlung der erektilen Dysfunktion oder zur Steigerung der sexuellen Potenz.
In Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Wirkstoffe und Fertigarzneimittel gelistet, die nicht als GKV-Leistung verordnet werden dürfen. Allerdings gibt es Ausnahmen für die genannten Wirkstoffe, wenn diese gleichzeitig für weitere Indiktionen zugelassen sind, die nicht unter den Verordnungsausschluss fallen.

So sind beispielsweise die unter „Verbesserung des Haarwuchses“ gelisteten Wirkstoffe Betamethason und Triamcinolon nur für die Anwendung bei Alopecia areata von der GKV-Verordnung ausgeschlossen und Alprostadil-Präparate nur zur „Behandlung von sexueller Dysfunktion“ und nicht bei der zulassungskonformen Anwendung als Diagnostikum.

Hinweis: Beachten Sie die Verordnungshinweise gemäß AM-RL in der Arzneimittel-Datenbank Ihrer Praxissoftware, um mögliche Nachfragen oder sogar Regresse zu vermeiden.
Dokumentieren Sie Ihre Therapieentscheidung sorgfältig und jederzeit nachvollziehbar in der Patientenakte.

Arzneimittel-Richtlinie: Anlage II „Lifestyle-Arzneimittel“