Praxisbesonderheiten in der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Bundesweite und regional vereinbarte Praxisbesonderheiten werden im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung von Amts wegen anerkannt und entlasten somit das Verordnungsvolumen des Arztes.
Regionale Praxisbesonderheiten wurden in folgenden KVen vereinbart: Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Westfalen-Lippe.
Außerdem kann der Arzt individuelle Praxisbesonderheiten geltend machen, z. B. im Rahmen einer Prüfung mit der Stellungnahme oder innerhalb einer individuellen Beratung. Praxisbesonderheiten können sich z. B. ergeben aufgrund eines besonderen Patientenkreises, eines hohen Anteils multimorbider Patienten oder einer Anlaufpraxis, einer besonderen Praxislage (z. B. Landarztpraxis) oder der bevorzugten Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden innerhalb der Fachgruppe.
Dem Antrag auf Anerkennung von Praxisbesonderheiten sollten detaillierte Angaben zu Diagnose, Therapien und deren Verlauf sowie verordnete Arzneimittel und alle verfügbaren Unterlagen, die die Aussagen bekräftigen, beigefügt werden.
Hinweis: Voraussetzung für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten ist die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß SGB V.