Verordnungen von nachrangigen Wirkstoffen/Präparaten zulässig?
Im KBV-Medikationskatalog werden Wirkstoffe für bestimmte Indikationen, wie z. B. Asthma bronchiale, COPD, Diabetes mellitus Typ 2, Fettstoffwechselstörungen, koronare Herzkrankheit, als Standard- bzw. Reservewirkstoffe oder als „nachrangig zu verordnen“ eingestuft.
Die Bewertung der Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen basiert u. a. auf Leitlinien, Therapiehinweisen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) und Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und soll die Ärzte bei einer evidenzbasierten, sicheren und wirtschaftlichen Verordnung von Arzneimitteln unterstützen.
Beim KBV-Medikationskatalog handelt sich jedoch lediglich um eine Empfehlung, die Ihre freie und patientenindividuelle Therapieentscheidung grundsätzlich unberührt lässt. Das bedeutet, dass z. B. die Fixkombination Sitagliptin/Metformin zur Behandlung von Typ-2-Diabetes oder auch die systemischen Sympathomimetika Salbutamol, Terbutalin bei COPD, im Einzelfall Vorteile für die Behandlung Ihres Patienten haben können – trotz der Einstufung als „nachrangig“. Die entsprechenden Präparate sind bei zulassungskonformer und insgesamt wirtschaftlicher Verordnung zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig.
Ein Regress aufgrund der Bewertung „nachrangig“ im KBV-Medikationskatalog ist grundsätzlich nicht zu erwarten. In einigen KV-Regionen wurden allerdings Zielquoten für die Verordnung von Wirkstoffen aus dem MK definiert, die, je nach KV, mitunter prüfentlastend oder -befreiend sein können. Aber generell ist die Verordnung von „nachrangigen“ Wirkstoffen bei einer insgesamt wirtschaftlichen Verordnungsweise nicht nachteilig.
Hinweis: Ihre Therapieentscheidung sollte detailliert und jederzeit nachvollziehbar in der Patientenakte dokumentiert werden. Informieren Sie sich über die in Ihrer KV-Region geltenden Wirtschaftlichkeitsziele.