Infusionslösungen: Wann zulasten der GKV verordnungsfähig?

In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bzw. Ausnahmen nicht verschreibungspflichtige (OTC-)Arzneimittel verordnet werden können, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL). Diese gilt für Erwachsene, Jugendliche ohne Entwicklungsstörungen und für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr.

Für diese Patientengruppen sind apothekenpflichtige, arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (z. B. Mannitol, Sorbitol) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungs- und erstattungsfähig (Punkt 9 der OTC-Ausnahmeliste), wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

Da in der OTC-Ausnahmeliste keine spezielle Indikation vorgegeben ist, schließt dies beispielsweise die Anwendung von Kochsalzlösung als Spüllösung oder als Trägerlösung zur Inhalation bei einer schwerwiegenden Erkrankung nicht aus. Ein weiteres gängiges Beispiel wäre die Flüssigkeits- und Kochsalzsubstitution bei geriatrischen Patienten, die nicht mehr schlucken bzw. trinken können.

Die Therapieentscheidung sollte jedoch jederzeit nachvollziehbar und belegbar sein, weshalb eine detaillierte und patientenindividuelle Dokumentation äußerst wichtig ist.

Hinweis: Einige Kochsalzlösungen sind als Medizinprodukt statt als Arzneimittel gelistet. Diese dürfen wiederum nur dann zulasten der GKV verordnet werden, wenn sie in der Anlage V (Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte) der AM-RL aufgeführt und die dort definierten Voraussetzungen erfüllen, z. B. Indikation oder Alter.

Zur Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) der AM-RL

Zur Anlage V (Medizinprodukte) der AM-RL