Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel müssen eindeutig namentlich verordnet werden. Wirkstoffverordnungen sind nicht zulässig und gelten als unklare Verordnungen.
Abgabe von Biologika in der Apotheke*
Sind Biosimilar und Referenzarzneimittel nicht bioidentisch, dürfen sie nicht gegeneinander ausgetauscht werden. Dies gilt auch für Biosimilars untereinander.
Auch rabattierte Biologika oder Biosimilars haben Vorrang vor nicht rabattierten – vorausgesetzt, sie sind bioidentisch, in Anlage 1 des Rahmenvertrages genannt und somit als austauschbar definiert. Bioidentisch ist beispielsweise ein Importarzneimittel.
Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) und der damit verbundenen Änderung des Rahmenvertrags besteht aufgrund der besonderen Anforderungen, insbesondere an Lagerung und Transport, für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel keine Verpflichtung mehr, preisgünstige Importe abzugeben. Die Abgabe trägt nicht zur Erreichung des Einsparziels bei und bringt keinen Vorteil für die Erschließung einer Wirtschaftlichkeitsreserve.
Auch bei in der Apotheke hergestellten Zubereitungen muss der Arzt auf dem Rezept eine Gebrauchsanweisung vermerken.
* vgl. § 9 Abs. 3 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, gültig seit 01.07.2019, einschl. der 1. Und 2. Änderungsvereinbarung vom 01.11.2019 bzw. 15.12.2019